193 / 222
Wem müssen gemäß Bayerischem Fischereigesetz (BayFiG) die Fischereiberechtigten, Fischereiausübenden, Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen unverzüglich Fischsterben anzeigen?
Wem müssen gemäß Bayerischem Fischereigesetz (BayFiG) die Fischereiberechtigten, Fischereiausübenden, Fischereiaufseher und die sonstigen mit der Fischereiaufsicht beauftragten Personen unverzüglich Fischsterben anzeigen?