Wer die Ausübung der Fischerei stört, indem er trotz Abmahnung Fische verscheucht oder die sachgerechte Verwendung eines Fanggeräts verhindert,
verstößt gegen das Bayerische Fischereigesetz (BayFiG) und kann demzufolge wegen einer Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht werden.
kann vom betroffenen Fischer des Platzes verwiesen werden.
verletzt das Fischereiausübungsrecht eines andern und macht sich deshalb wegen Fischwilderei nach dem Strafgesetzbuch strafbar.