Wer kann für Fische, Krebse und Muscheln ohne Schonmaß und Schonzeit im Einzelfall vorübergehend Schonmaße und Schonzeiten festsetzen?
die Kreisverwaltungsbehörde durch befristete Anordnung
jede Gemeindeverwaltung
die Landesanstalt für Landwirtschaft – Institut für Fischerei