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Nach Ablauf welcher Frist geht das Aneignungsrecht der Fische, die auf Restflächen von überfluteten Grundstücken zurückbleiben, vom Fischereiausübungsberechtigten auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über?
Nach Ablauf welcher Frist geht das Aneignungsrecht der Fische, die auf Restflächen von überfluteten Grundstücken zurückbleiben, vom Fischereiausübungsberechtigten auf den sonstigen Nutzungsberechtigten des Grundstücks über?