Das Landesfischereigesetz regelt den Zugang zum Gewässer und das Uferbetretungsrecht. Welche Aussage ist zutreffend?
das Betreten und Benutzen zum Zweck der Ausübung der Fischerei geschehen auf eigene Gefahr, auf die Tier- und Pflanzenwelt ist Rücksicht zu nehmen
das Uferbetretungsrecht erstreckt sich auch auf gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen
öffentlich-rechtliche Beschränkungen zum Betreten von Schifffahrtsanlagen und Wasserbauwerken stehen dem Uferbetretungsrecht nicht entgegen Prüfungsfragen VI – Gesetzeskunde 63