Wer kann Fischereipächter sein?
Personen, die einen Fischereischein nach § 28 FischG besitzen und einen solchen vorher schon 3 Jahre besessen haben sowie Fischerzünfte, Anglervereinigungen, Anglervereine und Zusammenschlüsse von Berufsfischern
jeder Angler
nur Berufsfischer