Welche Handlung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 35 Sächsisches Fischereigesetzes (SächsFischG) dar?
die Ausgabe von Angelscheinen an Personen, die keinen gültigen Fischereischein besitzen
das Parken eines Kfz in Ufernähe
die Benutzung eines zu kleinen Unterfangkeschers