Wenn im Sächsischen Fischereigesetz der Begriff "Fische" gebraucht wird, gilt dieser dann:
für Fische und deren Laich, Neunaugen und deren Larven, Zehnfußkrebse, Muscheln sowie Fischnährtiere
für alle Fischarten und deren Laich
für Fische und deren Laich, Neunaugen und deren Larven, Fischnährtiere und Wasserinsekten