In welchen Fällen wird zur Ausübung der Fischerei ein Erlaubnisschein (Angelberechtigung) erforderlich?
wenn der Ausübende nicht selbst Fischereiausübungsberechtigter oder Fischereipächter ist
wenn während der Schonzeit gefischt werden soll
wenn der Ausübende keine Fischereiprüfung abgelegt hat