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Tierschutzrecht

Tierschutzgesetz (TierSchG)

Vernünftige Gründe (§ 1 TierSchG)

  • Fische dürfen nur gefangen werden, wenn sie sinnvoll verwertet werden.
  • Vernünftige Gründe
    • Zum Essen
    • Zur Hege
AchtungNiemand darf einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. ( § 1 TierSchG)

Merke Keinem Fisch dürfen ohne vernünftigen Grund Schmerz oder Leid zugefügt werden.

Tierschutzgerechtes Schlachten (§ 4 TierSchG)

  • Eine Betäubung ist vor der Schlachtung eines Fisches erforderlich, es sei denn, sie ist nicht zumutbar. Schmerzvermeidung ist Pflicht.
    • Schlachten ist das Töten von Tieren zur Lebensmittelgewinnung (i) Bei der Schlachtung geht es nicht nur um das Töten selbst, sondern auch um die nachfolgenden Prozesse wie die Entblutung, die Zerlegung und die Verarbeitung des Tieres.
  • Personen, die regelmäßig Tiere betäuben oder töten, brauchen einen Sachkundenachweis.( § 4 Ia TierSchG) → bzw. gelten als Sachkundenachweis (AVV TierSchG)

Strafen (§ 17 TierSchG)

  • Das grundlose Töten von Fischen kann zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis 3 Jahre führen.

Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
  2. einem Wirbeltier
    1. aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder
    2. länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

Catch & Release

  • Catch & Release ist nicht grundsätzlich verboten, es ist jedoch alleine kein “vernünftiger Grund” für das Fangen von Fischen.
  • Wenn die oder Mindestmaße für einen Fisch nicht erfüllt sind, muss er sogar zurückgesetzt werden.
  • Spätestens, wenn der Fisch an Land ist, beginnt das Leiden nach Tierschutzgesetz. Der Fisch sollte also möglich rasch und schonend zurückgesetzt werden.
    • Vorsicht: Die Justiz sieht es ungern, wenn sich das Zurücksetzen für ein paar Fotos deutlich verzögert.

Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV)

  • Gilt für das Aufbewahren, Betäuben, Schlachten und Töten von Fischen und anderen Meerestieren.
  • Ausnahmen gelten für Massenfänge von Fischen, wenn eine Betäubung unverhältnismäßig aufwendig wäre.

“Hälterung” vor Schlachtung (TierSchlV, Abschnitt 3)

  • Fische müssen in Behältern mit genug Platz und angemessenen Wasserbedingungen gehalten werden.
  • Überprüfung des Wohlbefindens und des Gesundheitszustands der Fische mindestens zweimal täglich. Kranke oder tote Fische sind zu entfernen.
  • Fische dürfen nicht lebend an Endverbraucher verkauft werden.

Rund um die Schlachtung (TierSchlV, Abschnitt 4)

  • Tiere müssen schnell und schmerzlos betäubt werden ( § 12 I TierschlV).
  • Die Tötung muss sofort nach der Betäubung beginnen ( § 12 VI TierschlV).
  • Fische müssen vor dem Schlachten oder Töten betäubt werden. Ausnahmen für und . ( § 12 X TierschlV)
  • Zulässige Betäubungsmethoden:
    • Stumpfer Schlag auf den Kopf
    • Elektrobetäubung
    • CO₂-Exposition bei
    • Verabreichung von betäubenden Substanzen.
  • Krebstiere, Schnecken und Muscheln müssen in kochendem Wasser getötet werden, mit bestimmten Ausnahmen für verschiedene Arten ( § 12 XI TierschlV).

Hälterung

  • Um die Fische sinnvoll verwerten zu können, müssen sie frisch gehalten werden.
  • Eine der Möglichkeiten ist die Lebendhälterung im Setzkescher oder Eimer, welche möglicherweise dem Tierschutzgesetz entgegensteht. Die Rechtssprechung ist nicht eindeutig.
  • Wir verzichten auf eine Lebendhälterung. Stattdessen töten wir den Fang rasch und waidgerecht und bewahren ihn dann in einer Kühltasche auf.

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